Freitag, 1. Januar 2021

Die Wiedereinführung des Politoffiziers 1819 in Braunschweigischen Universitäten.


Studenten, die jenseits des Lehrplans nachdenken? Geht gar nicht!


Wegfall der Universitätssouveränität 1819, Seite 84.
König Georg regiert England, Irland,
Hannover, Braunschweig
und beweist 1819 seine Bündnistreue.

(14) Bekanntmachung des deutschen Bundestags-Beschlusses, die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maßregeln betreffend. D. D. Braunschweig,
den 25sten October 1819.

GEORG, von Gottes Gnaden, Prinz-Regent des vereinigten Königreich-Großbritannien und Irland, auch des Königreichs Hannover, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg ec. In vormundschaftlicher Regierung Unsers vielgeliebten Vetters, Herrn Carl, Herzogs zu Braunschweig-Lüneburg. ec.

Demnach die Deutsche Bandes-Versammlung am
20sten September d. J. folgenden Beschluß genommen hat:

§. 1.
Es soll bei jeder Universität ein, mit zweckmäßigen Instructionen und ausgedehnten Befugnissen Versehener, am Orte der Universität residirender außerordentlicher landesherrlicher Bevollmächtigter, entweder in der Person des bisherigen Kurators, oder eines andern, von der Regierung dazu tüchtig befundenen Mannes, angestellt werden.
Das Amt dieses Bevollmächtigten soll seyn: über die strengste Vollziehung der bestehenden Gesetze und Disciplinnar-Vorschriften zu wachen; den Geist in welchem die akademischen Lehrer bei ihren öffentlichen und Privat-Vorträgen verfahren, sorgfältig zu beobachten, und demselben, jedoch ohne unmittelbare Einmischung in das Wissenschaftliche und die Lehrmethoden, eine heilsame, an die künftige Bestimmung der studirenden Jugend berechnete Richtung zu geben, endlich Allem, was zur Beförderung der Sittlichkeit, der guten Ordnung und des äußern Anstandes unter den Studirenden dienen kann, seine unausgesetzte Aufmerksamkeit zu widmen.
Das Verhältnis dieser außerordentlichen Bevollmächtigten zu den akademischen Senaten soll, so wie Alles, was auf die nähere Bestimmung ihres Wirkungskreises und ihrer Geschäftsführung Bezug hat, in den ihnen Von ihrer obersten Staatsbehörde zu ertheilenden Instruktionen, mit Rücksicht auf die Umstände, durch welche die Ernennung dieser Bevollmächtigten veranlaßt worden ist , so genau als möglich festgesetzt werden.

§. 2.
Wegfall der Universitätssouveränität 1819, Seite 85.
Seite 85.
Die Bundesregierungen verpflichten sich gegen einander, Universitäts- und andere öffentliche Lehrer, die durch erweisliche Abweichung von ihrer Pflicht, oder Ueberschreitung der Grenzen ihres Berufes, durch Mißbrauch ihres rechtmässigen Einflusses auf die Gemüther der Jugend, durch Verbreitung verderblicher, der öffentlichen Ordnung und Ruhe feindseliger, oder die Grundlagen der bestehenden Staatseinrichtungen untergrabender Lehren, ihre Unfähigkeit zu Verwaltung des ihnen anvertrauten wichtigen Amtes unverkennbar an den Tag gelegt haben, von den Universitäten und sonstigen Lehranstalten zu entfernen, ohne daß ihnen hierbei, so lange der gegenwärtige Beschluß in Wirksamkeit bleibt, und bis über diesen Punkt definitive Anordnungen ausgesprochen seyn werden, irgend ein Hindernis im Wege stehen könne. Jedoch soll eine Maaßregel dieser Art nie anders, als auf den vollständig motivierten Antrag des der Universität Vorgesetzten Regierungsbevollmächtigten, oder von demselben vorher eingeforderten Bericht, beschlossen werden. Ein aus solche Weise ausgeschlossener Lehrer darf in keinem andern Bundesstaate bei irgend einem öffentlichen Lehr-Institute wieder angestellt werden.

Wegfall der Universitätssouveränität 1819, Seite 86.
Seite 86.
§. 3.
Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime oder nicht autorisirte Verbindungen aus den Universitäten sollen in ihrer ganzen Kraft und Strenge aufrecht erhalten, und insbesondere auf den seit einigen Jahren gestifteten unter dem Namen der allgemeinen Burschenschaft bekannten Verein um so bestimmter ausgedehnt werden, bis diesem Vereine die schlechterdings unzulässige Voraussetzung einer fortdauernden Gemeinschaft und Correspondenz zwischen den verschiedenen Universitäten zum Grunde liegt. Den Regierungs-Bevollmächtigten soll in Ansehung dieses Punctes eine vorzügliche Wachsamkeit zur Pflicht gemacht werden. Die Regierungen vereinigen sich darüber, daß Individuen, die nach Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses erweislich in geheimen, oder nicht autorisirten Verbindungen geblieben, oder in solche getreten sind, bei keinem öffentlichen Amte zugelassen werden sollen.
§. 4.
Kein Studirender, der durch einen von dem Regierungsbevollmächtigten bestätigten, oder auf dessen Antrag erfolgten Beschluß eines akademischen Senats von einer Universität verwiesen worden ist, oder der, um einem solchen Beschlusse zu entgehen, sich von der Universität entfernt hat, soll auf einer andern Universität zugelassen, auch überhaupt kein Studirender ohne ein befriedigendes Zeugniß seines Wohlverhaltens aus der von ihm verlassenen Universität, von irgend einer andern Universität ausgenommen werden.

Wegfall der Universitätssouveränität 1819, Seite 87.
Universitätssouveränität Adé.
So haben Wir solchen Beschluß hiedurch zur allgemeinen Kenntnis zu bringen keinen Anstand nehmen wollen, und vertrauen Wir zu denen an Universitäten sich befindenden hiesigen Landeskindern, daß sie durch ein vorsichtiges und richtiges Betragen und durch Vermeidung aller Theilnahme an geheimen oder nicht autorisierten Verbindungen, die im vorstehenden Beschlusse angedeuteten üblen Folgen vermeiden werden, welche, wenn selbige gegen sie zur Anwendung gebracht werden müßten, für ihre ganze Zukunft von dem nachtheiligsten Einflusse seyn würden. Wie Wir denn zum Ueberflusse noch die Eltern, Vormünder und Angehörigen gedachter Studirenden hiedurch besonders auffordern, sie auf den Inhalt der §§. 3 und 4 des Beschlusses zur reiflichsten Erwägung und Befolgung dringend aufmerksam zu machen.

Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten Fürstl. Geheimen Canzlei-Siegels.

Braunschweig, den 25 sten October 1819.
v. Schmidt-Phiseldeck. v. Schleinitz

Ende.