Durch Fürst Metternich und den Befürchtungen der Herrschenden angetrieben, wurde der Überwachungsstaat auch im Herzogtum Braunschweig gründlich eingerichtet.
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Aus der Verordnungssammlung Nr. 6. |
Verordnungs-Sammlung
Nro. 11.
Braunschweig, den 10. November 1819.
(13.)
Bekanntmachung des deutschen Bundestags - Beschlusses, die Bestellung
einer Central-Behörde zur nähern Untersuchung der in mehreren
Bundesstaaten entdeckten revolutionairen Umtriebe betreffend. D.
D.
Braunschweig, den 25sten October 1819.
Braunschweig, den 25sten October 1819.
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Die Zentralbehörde. |
Es
ist in der 35sten Sitzung der Deutschen Bundesversammlung am 20sten
September d. J. folgender Beschluß genommen worden:
Artikel 1.
Innerhalb
vierzehn Tagen, von der Fassung gegenwärtigen Beschlusses
anzurechnen, versammelt sich in der Stadt und Bundesfestung Mainz
eine aus 7 Mitgliedern, mit Einschluß eines Vorsitzendem
zusammengesetzte, außerordentliche, von dem Bunde ausgehende
Central-Untersuchungs – Commission.
Artikel 2.
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Seite 80. |
Artikel 3.
Die
Bundes-Versammlung wählt durch Mehrheit der Stimmen der engern
Versammlung die sieben Bundesglieder, welche die
Central-Untersuchungs-Commission zu ernennen haben.
Den
Vorsitzenden bestimmen die sieben von den Bundesgliedern ernannten
Commissarien nach ihrer Constituirung als
Central-Untersuchungs-Commission, durch Wahl aus ihrer Mitte.
Artikel 4.
Zu
Mitgliedern der Central - Untersuchungs - Commission können nur
Staatsdiener ernannt werden, welche in dem Staate, der sie ernennt,
in richterlichen Verhältnissen stehen oder gestanden, oder wichtige
Untersuchungen instruirt haben.
Jedem
Commissarius wird ein auf das Protokoll verpflichteter Actuarius oder
Secretair von seiner Regierung beigegeben, welche zusammen das
Canzlei-Personale bilden.
Der
Vorsitzende vertheilt die zu erledigenden Geschäfte unter die
einzelnen Mitglieder. Beschlüsse werden aus vorgängigen Vortrag
nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Artikel 5.
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Seite 81. |
Die
Behörden, welche dergleichen Untersuchungen bisher geführt haben,
oder künftig führen werden, sind von ihren Regierunqen anzuweisen,
die bei ihnen verhandelten Akten in möglichst kürzester Zeit an die
Central-Untersuchungs - Commission entweder in Urschrift oder in
Abschrift einzusenden, den von der besagten Bundes-Commission an sie
gelangenden Requisitionen schleunigst und vollständigst zu
willfahren, in Gemäßheit derselben die erforderlichen
Untersuchungen mit möglichster Genauigkeit und Beschleunigung
vorzunehmen oder fortzusetzen, und mit Verhaftung der inkulpirten
Personen vorzuschreiten.
Neue,
zu Entdeckungen führende, Spuren sind die lokal Behörden auch ohne
vorläufige Anfrage bei der Central -Untersuchungs- Commission
unverzüglich zu verfolgen, jedoch zugleich der letzern davon
Kenntniß zu geben, verpflichtet.
Ueberhaupt
werden die Lokal-Behörden von ihren obersten Land-Behörden
angewiesen werden, sowohl mit der Central-Bundes-Commission, als
unter sich in fortgesetzter Communikation zu bleiben, und siech
gegenseitig, in Beziehung auf den Art. 2 der Bundesacte, zu
unterstützen.
Artikel 6.
Sämmtliche
Bundesglieder, in deren Gebiet bereits Untersuchungen eingeleitet
sind, verpflichten sich, der Central-Untersuchungs-Commission,
unmittelbar nach ihrer Constituierung, die Lokal-Behörden oder
Commissionen welchen sie die Untersuchung anvertrauet haben,
anzuzeigen.
Die
Bundesglieder, in deren Staaten Untersuchungen dieser Art noch nicht
eingeleitet sind, jedoch aber noch nöthig werden sollten, sind
verbunden, ans das dieserwegen von der
Central-Untersuchungs-Commission an sie gelangende Ansinnen, sogleich
die Untersuchung Vornehmen zu lassen, und der Central-Commission die
Behörden nahmhaft zu machen, welcher sie hierzu den Auftrag
ertheilen.
Artikel 7.
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Seite 82. |
Artikel 8.
Zu
sicherer Verwahrung der an den Sitz der Commission zu
transportirenden Individuen sollen die erforderlichen Anstalten
getroffen werden.
Die
Kosten der Commission, so wie der Untersuchung selbst, sind von dem
Bunde zu tragen.
Artikel 9.
Auf
gegenwärtigen Bundesschluß wird die
Central-Untersuchungs-Commission anstatt besonderer Instruction
verwiesen.
In
allen Fällen, wo sich Anstände ergeben, oder überhaupt die
Central-Untersuchungs-Commission weitere Verhaltungsbefehle
einzuholen in den Fall kommen sollte, hat dieselbe an die
Bundes-Versammlung zu berichten, welche zur Einleitung der
Verschlußnahme und Vortrag über solche Anfragen eine Commission von
drei Mitgliedern aus ihrer Mitte ernennen wird.
Artikel 10.
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Seite 83. |
Die
Bundes-Versammlung wird nach Maaßgabe der, sowohl im Einzelnen, als
nach geschlossener Untersuchung aus den ganzen Verhandlungen sich
ergebenden Resultate, die weitern Beschlüsse zu Einleitung des
gerichtlichen Verfahrens fassen.
Wenn
nun gleich zu Unserer besondern Zufriedenheit in den hiesigen Landen
bis jetzt keine Spur von revolutionairen Umtrieben, oder solchen
Verbindungen, wodurch die innere Ruhe und die bestehende Verfassung
gefährdet werden könnte, sich gefunden hat, Wir auch zu den
Einwohnern hiesiger Lande das begründete Vertrauen hegen, daß
keiner derselben sich werde verleiten lassen, an Verbindungen dieser
Art den geringsten Antheil zu nehmen, so haben wir dennoch den
vorstehenden Beschluß zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, für
nöthig erachtet.
Urkundlich
Unserer Unterschrift und beigedruckten Fürstl. Geheimen Canzlei-
Siegels.
Braunschweig,
den 25sten October 1819.
(L. S.)
Auf höchsten Special-Befehl
v. Schmidt-Phiseldeck. v. Schleinitz
Ende.