Donnerstag, 3. Dezember 2020

Zensur 1819 im Braunschweigischen mit der Zentralbehörde.

Durch Fürst Metternich und den Befürchtungen der Herrschenden angetrieben, wurde der Überwachungsstaat auch im Herzogtum Braunschweig gründlich eingerichtet.

Verordnungssammlung Braunschweig von 1819.
Aus der Verordnungssammlung Nr. 6.


Verordnungs-Sammlung
Nro. 11.
Braunschweig, den 10. November 1819.

(13.) Bekanntmachung des deutschen Bundestags - Beschlusses, die Bestellung einer Central-Behörde zur nähern Untersuchung der in mehreren Bundesstaaten entdeckten revolutionairen Umtriebe betreffend. D. D.
Braunschweig, den 25sten October 1819.

Georg richtet die Zentralbehörde zur Überwachung ein. Artikel 1.
Die Zentralbehörde.
GEORG, von Gottes Gnaden Prinz-Regent des vereinigten Königreichs Großbritannien und Irland, auch des Königreichs Hannover, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg ec. In vormundschaftlicher Regierung Unsers vielgeliebten Vetters, Herrn Carl, Herzogs zu Braunschweig-Lüneburg. ec.

Es ist in der 35sten Sitzung der Deutschen Bundesversammlung am 20sten September d. J. folgender Beschluß genommen worden:

Artikel 1.
Innerhalb vierzehn Tagen, von der Fassung gegenwärtigen Beschlusses anzurechnen, versammelt sich in der Stadt und Bundesfestung Mainz eine aus 7 Mitgliedern, mit Einschluß eines Vorsitzendem zusammengesetzte, außerordentliche, von dem Bunde ausgehende Central-Untersuchungs – Commission.
Artikel 2.
Einführung der zentralen Überwachungsbehörde 1819, Seite 80.
Seite 80.
Der Zweck dieser Commission ist, gemeinschaftliche möglichst gründliche und umfassende Untersuchung und Feststellung des Thatbestandes, des Ursprungs und der mannigfachen Verzweigungen der gegen die bestehende Verfassung und innere Ruhe, sowohl des ganzen Bundes, als einzelner Bundesstaaten-, gerichteten revolutionairen Umtriebe und demagogiscben Verbindungen, von welchen nähere oder entferntere Indicien bereits Vorliegen, oder sich in dem Laufe der Untersuchung ergeben möchten.
Artikel 3.
Die Bundes-Versammlung wählt durch Mehrheit der Stimmen der engern Versammlung die sieben Bundesglieder, welche die Central-Untersuchungs-Commission zu ernennen haben.
Den Vorsitzenden bestimmen die sieben von den Bundesgliedern ernannten Commissarien nach ihrer Constituirung als Central-Untersuchungs-Commission, durch Wahl aus ihrer Mitte.
Artikel 4.
Zu Mitgliedern der Central - Untersuchungs - Commission können nur Staatsdiener ernannt werden, welche in dem Staate, der sie ernennt, in richterlichen Verhältnissen stehen oder gestanden, oder wichtige Untersuchungen instruirt haben.
Jedem Commissarius wird ein auf das Protokoll verpflichteter Actuarius oder Secretair von seiner Regierung beigegeben, welche zusammen das Canzlei-Personale bilden.
Der Vorsitzende vertheilt die zu erledigenden Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder. Beschlüsse werden aus vorgängigen Vortrag nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Artikel 5.
Einführung der zentralen Überwachungsbehörde 1819, Seite 81.
Seite 81.
Um ihren Zweck zu erreichen, wird die Central-Untersuchungs-Commission die Oberleitung der in verschiedenen Bundesstaaten theils schon angefangenem theils vielleicht noch anzufangenden Lokal- Untersuchungen übernehmen.
Die Behörden, welche dergleichen Untersuchungen bisher geführt haben, oder künftig führen werden, sind von ihren Regierunqen anzuweisen, die bei ihnen verhandelten Akten in möglichst kürzester Zeit an die Central-Untersuchungs - Commission entweder in Urschrift oder in Abschrift einzusenden, den von der besagten Bundes-Commission an sie gelangenden Requisitionen schleunigst und vollständigst zu willfahren, in Gemäßheit derselben die erforderlichen Untersuchungen mit möglichster Genauigkeit und Beschleunigung vorzunehmen oder fortzusetzen, und mit Verhaftung der inkulpirten Personen vorzuschreiten.
Neue, zu Entdeckungen führende, Spuren sind die lokal Behörden auch ohne vorläufige Anfrage bei der Central -Untersuchungs- Commission unverzüglich zu verfolgen, jedoch zugleich der letzern davon Kenntniß zu geben, verpflichtet.
Ueberhaupt werden die Lokal-Behörden von ihren obersten Land-Behörden angewiesen werden, sowohl mit der Central-Bundes-Commission, als unter sich in fortgesetzter Communikation zu bleiben, und siech gegenseitig, in Beziehung auf den Art. 2 der Bundesacte, zu unterstützen.
Artikel 6.
Sämmtliche Bundesglieder, in deren Gebiet bereits Untersuchungen eingeleitet sind, verpflichten sich, der Central-Untersuchungs-Commission, unmittelbar nach ihrer Constituierung, die Lokal-Behörden oder Commissionen welchen sie die Untersuchung anvertrauet haben, anzuzeigen.
Die Bundesglieder, in deren Staaten Untersuchungen dieser Art noch nicht eingeleitet sind, jedoch aber noch nöthig werden sollten, sind verbunden, ans das dieserwegen von der Central-Untersuchungs-Commission an sie gelangende Ansinnen, sogleich die Untersuchung Vornehmen zu lassen, und der Central-Commission die Behörden nahmhaft zu machen, welcher sie hierzu den Auftrag ertheilen.
Artikel 7.
Einführung der zentralen Überwachungsbehörde 1819, Seite 82.
Seite 82.
Die Central- Bundes-Commission ist berechtigt, wenn sie es nöthig findet, ein oder das andere Individuum selbst zu vernehmen. Sie wird sich um Sistirung derselben an die obersten Staatsbehörden der Bundesglieder, oder an die ihr, vermöge Art. 6, bekannt gemachten Behörden wenden. Bei, von der Central- Commission anerkannter, unumgänglicher Nothwendigkeit sind dergleichen Personen auf die, erwähnter Maaßen an die obersten Staats- oder bereits designirten Lokal-Behörden gerichtete Requisition der Central-Commission zu verhaften und unter sicherer Bedeckung nach Mainz abzuführen.
Artikel 8.
Zu sicherer Verwahrung der an den Sitz der Commission zu transportirenden Individuen sollen die erforderlichen Anstalten getroffen werden.
Die Kosten der Commission, so wie der Untersuchung selbst, sind von dem Bunde zu tragen.
Artikel 9.
Auf gegenwärtigen Bundesschluß wird die Central-Untersuchungs-Commission anstatt besonderer Instruction verwiesen.
In allen Fällen, wo sich Anstände ergeben, oder überhaupt die Central-Untersuchungs-Commission weitere Verhaltungsbefehle einzuholen in den Fall kommen sollte, hat dieselbe an die Bundes-Versammlung zu berichten, welche zur Einleitung der Verschlußnahme und Vortrag über solche Anfragen eine Commission von drei Mitgliedern aus ihrer Mitte ernennen wird.
Artikel 10.
Einführung der zentralen Überwachungsbehörde 1819, Seite 83.
Seite 83.
Eben so ist über die Resultate der möglichst zu beschleunigenden Untersuchung von der Central-Untersuchungs-Commission Bericht an die Bundes-Versammlung von Zeit zu Zeit zu erstatten.
Die Bundes-Versammlung wird nach Maaßgabe der, sowohl im Einzelnen, als nach geschlossener Untersuchung aus den ganzen Verhandlungen sich ergebenden Resultate, die weitern Beschlüsse zu Einleitung des gerichtlichen Verfahrens fassen.
Wenn nun gleich zu Unserer besondern Zufriedenheit in den hiesigen Landen bis jetzt keine Spur von revolutionairen Umtrieben, oder solchen Verbindungen, wodurch die innere Ruhe und die bestehende Verfassung gefährdet werden könnte, sich gefunden hat, Wir auch zu den Einwohnern hiesiger Lande das begründete Vertrauen hegen, daß keiner derselben sich werde verleiten lassen, an Verbindungen dieser Art den geringsten Antheil zu nehmen, so haben wir dennoch den vorstehenden Beschluß zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, für nöthig erachtet.
Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten Fürstl. Geheimen Canzlei- Siegels.
Braunschweig, den 25sten October 1819.

(L. S.)

Auf höchsten Special-Befehl
v. Schmidt-Phiseldeck. v. Schleinitz

Ende.