Mittwoch, 11. Dezember 2019

Warnung vor dem Weihnachtsgrün


Wir schreiben das Jahr 1815 und in damaligen braunschweigischen Landen waren die Forstleute recht sensibel, was ihre Liegenschaften betraf – hier die ganze Geschichte:


Verordnungs-Sammlung.
Nro. 19.
Braunschweig, den 21. December 1815.

(21.) Fürstl. Geheimraths-Collegii Bekanntmachung vom 21ten December 1815, das Verbot des Verkaufs der Spitzen und Kronen von den Nadelholz-Bäumen betreffend.

Wenn gleich der Verkauf der gewöhnlichen Nebenzweige von Tannen- und andern Nadelholz-Bäumen, Behuf der Weihnachtsgeschenke für Kinder, insofern die Verkäufer auf eine rechtmäßige Art zu deren Besitze gelangt sind, fernerweit gestattet bleiben mag, so kann jedoch in Betracht des dadurch den Forsten entstehenden unwiederbringlichen Nachtheils das Einbringen, Ausstellen und Umhertragen zum Verkauf der Hauptmitteltriebe oder der sogenannten Spitzen und Kronen auf keine Weise geduldet werden. Sämmtliche Obrigkeiten haben daher hierauf mit aller Aufmerksamkeit zu halten, und demjenigen, welche dergleichen Kronen umherzutragen, auszustellen oder sonst in Verkehr zu bringen sich unterfangen würden, selbige sofort abnehmen zu lassen und die Person selbst, dem Befinden nach, den Gerichten zur Untersuchung und Bestrafung zur Anzeige zu bringen.

Braunschweig, den 11ten. December 1815.

Fürstlich Braunschweig-Lüneburgisches
Geheimraths-Collegium.
Graf v. d. Schulenburg.
v. Schmidt-Phiseldeck.
v. Schleinitz.

Brauchtum = Arbeit = Freude an der Heimat.
2017 mit obrigkeitlicher Genehmigung :)
Ende.