Wir schreiben das Jahr 1815 und in damaligen braunschweigischen
Landen waren die Forstleute recht sensibel, was ihre Liegenschaften
betraf – hier die ganze Geschichte:
Verordnungs-Sammlung.
Nro.
19.
Braunschweig,
den 21. December 1815.
(21.) Fürstl. Geheimraths-Collegii Bekanntmachung vom 21ten December
1815, das Verbot des Verkaufs der Spitzen und Kronen von den
Nadelholz-Bäumen betreffend.
Wenn gleich der
Verkauf der gewöhnlichen Nebenzweige von Tannen- und andern
Nadelholz-Bäumen, Behuf der Weihnachtsgeschenke für Kinder,
insofern die Verkäufer auf eine rechtmäßige Art zu deren Besitze
gelangt sind, fernerweit gestattet bleiben mag, so kann jedoch in
Betracht des dadurch den Forsten entstehenden unwiederbringlichen
Nachtheils das Einbringen, Ausstellen und Umhertragen zum Verkauf der
Hauptmitteltriebe oder der sogenannten Spitzen und Kronen auf keine
Weise geduldet werden. Sämmtliche Obrigkeiten haben daher hierauf
mit aller Aufmerksamkeit zu halten, und demjenigen, welche
dergleichen Kronen umherzutragen, auszustellen oder sonst in Verkehr
zu bringen sich unterfangen würden, selbige sofort abnehmen zu
lassen und die Person selbst, dem Befinden nach, den Gerichten zur
Untersuchung und Bestrafung zur Anzeige zu bringen.
Braunschweig, den 11ten. December 1815.
Fürstlich
Braunschweig-Lüneburgisches
Geheimraths-Collegium.
Graf
v. d. Schulenburg.
v.
Schmidt-Phiseldeck.
v.
Schleinitz.