Nach den Karlsbader Beschlüssen wurde auch in Braunschweiger Landen Ernst gemacht = Zeitungsverbot!
Verordnungs-Sammlung.
Nro.
2.
Braunschweig, den 22. Februar
1820.
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Zeitungsverbot 1820. |
(2.) Verordnung, wodurch der
Debit des in Straßburg unter dem Namen des Elsasser
Patrioten erscheinenden Zeitungsblattes verboten wird. D.
D. Braunschweig, den 17ten Februar 1820.
GEORG der Vierte, von Gottes
Gnaden König des vereinigten Reichs Großbritannien und Irland, auch
des Königreichs Hannover, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg ec. In
vormundschaftlicher Regierung Unsers vielgeliebten Vetters, Herrn
Carl, Herzogs zu Braunschweig-Lüneburg. ec.
Wir ersehen aus einer
gedruckten Ankündigung, daß in Straßburg ein Zeitungsblatt, unter
dem Namen des Elsasser Patrioten in Deutscher und Französischer
Sprache erscheinen wird, dessen Zweck dergestalt als gegen die
Deutsche Bundesversammlung und deren Beschlüsse gerichtet, mithin
die bestehende Verfassung des Bandes zu gefährden, beabsichtigend
sich darstellt, daß der Debit dieses Blattes in Gemäßheit der von
Uns unterm 25sten
October v. J. zur Nachachtung
bekannt gemachten Beschlusses der Bundesversammlung vom 20sten
September v. J. nicht gestattet werden kann.
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Zeitungsverbot 1820. S. 2. |
Wir untersagen demnach
hiedurch ausdrücklich den Verkauf, die Vertheilung durch die Post
und die sonstige Versendung des erwähnten Elsasser Patrioten
(Patriote Alsacien),
und haben sowohl die Fürstl. Postämter, als auch jeder andere,
welchem dieses Blatt zu obigem Zwecke zugesandt werden möchte,
davon, erstere durch die hiesige Postdirection bei Uns, letztere bei
der Ortspolizeibehörde zu weiterer Verfügung Anzeige zu thun, die
Polizeibehörden aber besonders darüber zu wachen, daß diesem
Unsern Verbote zuwider etwa versuchter heimlicher Verbreitung dieses
Blattes sofort Einhalt geschehe, und diejenigen, welche sich deren zu
Schulden kommen lassen, deßhalb zur gebührenden Verantwortung
gezogen werden: sämmtliche hiesige Landeseinwohner aber sich hienach
gebührend zu achten.
Urkundlich Unserer
Unterschrift und beigedruckten
Fürstl. Geheimen
Canzlei-Siegels.
Braunschweig, den 17ten
Februar 1820.
(L. S.)
Auf Allerhöchsten
Special-Befehl
v. Schmidt-Phiseldeck.
v. Schleinitz.
Verordnungs
- Sammlung.
Nro.
10.
D. D.
Braunschweig, den 5ten October 1820.
(10.) Verordnung, das Verbot des zu Sittard im Lüttichschen unter dem Titel „Recueil de nouvelles“ erscheinenden Zeitblattes betreffend. Braunschweig, den 25sten September 1820.
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Zeitschriftverbot a |
Wir GEORG der Vierte, von Gottes Gnaden König des vereinigten Reichs
Großbritannien und Irland, auch König von Hannover, Herzog zu
Braunschweig und Lüneburg ec. In vormundschaftlicher Regierung
Unsers vielgeliebten Vetters, Herrn Carl, Herzogs zu Braunschweig und
Lüneburg. ec.
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Zeitschriftverbot b |
Eingegangenen Nachrichten zufolge erscheint zu Sittard im
Lüttichschen eine, den Titel „Recueil de nouvelles“ führende
periodische Schrift, deren Zweck, nach einer darin enthaltenen
Aufforderung, mit auf den Abdruck und die Bekanntmachung solcher
Schriften gerichtet ist, deren Verbreitung, zufolge des Beschlusses
der Deutschen Bundesversammlung vom 20sten September v. J., in den
Bundesstaaten verboten werden möchte.
Da nun der Debit des gedachten Zeitblattes bei dieser angekündigten
Tendenz desselben in Gewissheit des Vorangezogenen, unterm 25sten
October v. J. von uns zur Nachachtung bekannt gemachten
Bundestagsbeschlusses, in den hiesigen Landen auf keine Weise
gestattet werden kann, und Wir daher den Verkauf, die Versendung und
die sonstige Verbreitung des erwähnten Recueil de nouvelles hiedurch
ausdrücklich untersagen, so haben sämmtliche Landeseinwohner sich
darnach auf das Genaueste zu achten, und wird zugleich den
Polizeibehörden damit aufgegeben, mit aller Strenge darüber zu
wachen, daß obigem Verbote in keiner Art zuwider gehandelt,
eintretenden Falls vielmehr der Contravenient sofort zur
Verantwortung und gebührenden Bestrafung gezogen werde; wie denn
auch sowohl die Fürstl. Postämter, als ein Jeder andere, welchem
das mehrgedachte Blatt zur Verbreitung zugesandt werden möchte,
davon unverzüglich, erstere durch die hiesige Fürstl.
Postdirection, letztere durch die Orts-Polizeibehörde, bei Uns zu
weiterer Verfügung Anzeige zu machen hat.
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Zeitschriftverbot c, |
Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten
Fürstl. Geheimen
Canzlei-Siegels.
Braunschweig, den 25sten September 1820.
(L. S.)
Auf
Allerhöchsten Special-Befehl
Graf-v.
Alvensleben.
v.
Schmidt-Phiseldeck. v. Schleinitz
Ende.