Donnerstag, 4. Februar 2021

Da geht die Freiheit dahin.


Nach den Karlsbader Beschlüssen wurde auch in Braunschweiger Landen Ernst gemacht = Zeitungsverbot!



Verordnungs-Sammlung.
Nro. 2.

Braunschweig, den 22. Februar 1820.
Verordnungssammlung Nr. 20. 1820 mit Zeitungsverbot.
Zeitungsverbot 1820.

(2.) Verordnung, wodurch der Debit des in Straßburg unter dem Namen des Elsasser Patrioten erscheinenden Zeitungsblattes verboten wird. D. D. Braunschweig, den 17ten Februar 1820.

GEORG der Vierte, von Gottes Gnaden König des vereinigten Reichs Großbritannien und Irland, auch des Königreichs Hannover, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg ec. In vormundschaftlicher Regierung Unsers vielgeliebten Vetters, Herrn Carl, Herzogs zu Braunschweig-Lüneburg. ec.

Wir ersehen aus einer gedruckten Ankündigung, daß in Straßburg ein Zeitungsblatt, unter dem Namen des Elsasser Patrioten in Deutscher und Französischer Sprache erscheinen wird, dessen Zweck dergestalt als gegen die Deutsche Bundesversammlung und deren Beschlüsse gerichtet, mithin die bestehende Verfassung des Bandes zu gefährden, beabsichtigend sich darstellt, daß der Debit dieses Blattes in Gemäßheit der von Uns unterm 25sten
October v. J. zur Nachachtung bekannt gemachten Beschlusses der Bundesversammlung vom 20sten September v. J. nicht gestattet werden kann.

Verordnungssammlung Nr. 20. 1820, Zeitungsverbot S. 2.
Zeitungsverbot 1820. S. 2.
Wir untersagen demnach hiedurch ausdrücklich den Verkauf, die Vertheilung durch die Post und die sonstige Versendung des erwähnten Elsasser Patrioten (Patriote Alsacien), und haben sowohl die Fürstl. Postämter, als auch jeder andere, welchem dieses Blatt zu obigem Zwecke zugesandt werden möchte, davon, erstere durch die hiesige Postdirection bei Uns, letztere bei der Ortspolizeibehörde zu weiterer Verfügung Anzeige zu thun, die Polizeibehörden aber besonders darüber zu wachen, daß diesem Unsern Verbote zuwider etwa versuchter heimlicher Verbreitung dieses Blattes sofort Einhalt geschehe, und diejenigen, welche sich deren zu Schulden kommen lassen, deßhalb zur gebührenden Verantwortung gezogen werden: sämmtliche hiesige Landeseinwohner aber sich hienach gebührend zu achten.

Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten
Fürstl. Geheimen Canzlei-Siegels.

Braunschweig, den 17ten Februar 1820.

(L. S.)
Auf Allerhöchsten Special-Befehl
v. Schmidt-Phiseldeck. v. Schleinitz.



Verordnungs - Sammlung.
Nro. 10.
D. D. Braunschweig, den 5ten October 1820.

(10.) Verordnung, das Verbot des zu Sittard im Lüttichschen unter dem Titel „Recueil de nouvelles“ erscheinenden Zeitblattes betreffend. Braunschweig, den 25sten September 1820.
Verordnungssammlung Nr. 20. 1820. Recueil.
Zeitschriftverbot a

Wir GEORG der Vierte, von Gottes Gnaden König des vereinigten Reichs Großbritannien und Irland, auch König von Hannover, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg ec. In vormundschaftlicher Regierung Unsers vielgeliebten Vetters, Herrn Carl, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. ec.

Verordnungssammlung Nr. 20. 1820. Recueil.
Zeitschriftverbot b
Eingegangenen Nachrichten zufolge erscheint zu Sittard im Lüttichschen eine, den Titel „Recueil de nouvelles“ führende periodische Schrift, deren Zweck, nach einer darin enthaltenen Aufforderung, mit auf den Abdruck und die Bekanntmachung solcher Schriften gerichtet ist, deren Verbreitung, zufolge des Beschlusses der Deutschen Bundesversammlung vom 20sten September v. J., in den Bundesstaaten verboten werden möchte.
Da nun der Debit des gedachten Zeitblattes bei dieser angekündigten Tendenz desselben in Gewissheit des Vorangezogenen, unterm 25sten October v. J. von uns zur Nachachtung bekannt gemachten Bundestagsbeschlusses, in den hiesigen Landen auf keine Weise gestattet werden kann, und Wir daher den Verkauf, die Versendung und die sonstige Verbreitung des erwähnten Recueil de nouvelles hiedurch ausdrücklich untersagen, so haben sämmtliche Landeseinwohner sich darnach auf das Genaueste zu achten, und wird zugleich den Polizeibehörden damit aufgegeben, mit aller Strenge darüber zu wachen, daß obigem Verbote in keiner Art zuwider gehandelt, eintretenden Falls vielmehr der Contravenient sofort zur Verantwortung und gebührenden Bestrafung gezogen werde; wie denn auch sowohl die Fürstl. Postämter, als ein Jeder andere, welchem das mehrgedachte Blatt zur Verbreitung zugesandt werden möchte, davon unverzüglich, erstere durch die hiesige Fürstl. Postdirection, letztere durch die Orts-Polizeibehörde, bei Uns zu weiterer Verfügung Anzeige zu machen hat.

Verordnungssammlung Nr. 20. 1820. Recueil.
Zeitschriftverbot c,
Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten 
Fürstl. Geheimen Canzlei-Siegels.

Braunschweig, den 25sten September 1820.

(L. S.)

Auf Allerhöchsten Special-Befehl
Graf-v. Alvensleben.
v. Schmidt-Phiseldeck. v. Schleinitz




Ende.